53 sichten über die Thematik des Fremdgehens mit, worüber schlussendlich die Freundin des Beschuldigten 1 Kenntnis erlangte, die zugleich die Schwester der Freundin des Privatklägers war. Dies führte zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten 1 und dessen damaligen Freundin, weshalb der Beschuldigte 1 wütend und enttäuscht über das mutmassliche Weitergeben durch den Privatkläger war und von diesem wissen wollte, ob er den «Seich» wirklich weitererzählt habe. Bestritten ist demgegenüber, wann dieses Gespräch stattfand (vgl. pag.