8.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor der Vorinstanz sind auch im Berufungsverfahren wesentliche Elemente des Sachverhalts unbestritten geblieben. Es kann daher weitgehend auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 543 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger stellte unbestrittenermassen ein Gespräch zwischen den beiden dar.