Zusätzlich habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 wiederholt «Hurensohn» genannt, dessen Mutter als Schlampe bezeichnet, ihn mit sonstigen ähnlichen verachtenden Ausdrücken betitelt (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift) und gesagt, er werde den Straf- und Zivilkläger fertig machen. Aufgrund der Gesamtsituation und der gleichzeitig erfolgten körperlichen Einwirkung sei der Straf- und Zivilkläger in Angst und Schrecken versetzt worden (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift).