Aus diesem Grund folgt die Kammer bei der nachfolgenden Beweiswürdigung weitgehend dem Aufbau der Vorinstanz und übernimmt in wesentlichen Teilen auch deren Argumente (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken bleibt, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 1 gemeint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während es sich beim «Straf- und Zivilkläger» jeweils um den Privatkläger handelt. 8.2 Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 (Ziff. I.2, I.3.1 und I.4.1 AKS) 8.2.1 Angeklagter Sachverhalt Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 (SK 24 95 pag.