8. Urteil PEN 22 303 8.1 Beweismittel / Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (SK 24 95 pag. 549, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor. Sodann hat die Vorinstanz sämtliche relevante Beweismittel einlässlich, sorgfältig sowie nachvollziehbar gewürdigt und überzeugend gegeneinander abgewogen.