Z. 40 ff.). Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die Aussagen der Geschädigten als äusserst glaubhaft und stellt darauf ab. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten 2 auch bezüglich der Frage, wie und ob er Kenntnis vom Alter der Geschädigten erlangte und von welchem Alter er ausging, offenkundig widersprüchlich. Gestützt auf die tatnäheren Aussagen der Geschädigten bei der Polizei («C.________ wusste, dass ich damals 15 war und er 19 Jahre alt» [pag. 109 Z. 244]) und der Staatsanwaltschaft («C.________ war damals 19 und wusste, dass ich 15 Jahre alt war. [...] Er fragte mich, wie alt ich bin.