Die Kammer kann sich diesen stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 oberinstanzlich angab, nicht nach dem Alter gefragt zu haben, er sei aber gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie schon mit älteren Männern etwas gehabt hätte, davon ausgegangen, dass alle keine Kinder mehr seien (pag. 1296 Z. 2 ff.). Er sei davon ausgegangen, die Geschädigte sei gleich alt wie Y.________ (pag. 1299 Z. 20).