Nach dem Alter gefragt habe er sie auf dem Sofa (p. 641 Z. 46). Anschliessend gab er an, ihr Alter «einfach so» erfahren zu haben und nicht mehr nachgefragt zu haben, ob sie wirklich 17 Jahre alt sei (p. 642 Z. 6 f.) nur um gleich wieder auszusagen, dass er in der Wohnung des Beschuldigten 1 nach dem Alter gefragt habe (p. 642 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten 2 zur Altersthematik von I.________ sind inkonsistent, widersprüchlich, schwanken hin und her, sind oberflächlich und ausweichend. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschuldigte 2 nicht konstant angeben konnte, ob und wenn ja, wann er I.________ nach ihrem Alter fragte bzw. lassen seine diesbezüglich