Der Beschuldigte 2 führte aus, ganz sicher nicht gewusst zu haben, dass I.________ minderjährig sei (p. 54 Z. 39 f.). Sie habe ihm gesagt, sie sei 17 Jahre alt (p. 59 Z. 322). Er habe erst beim TV-Schauen in der Wohnung des Beschuldigten 1 erfahren, dass I.________ erst 15-jährig sei (p. 59 Z. 325) bzw. habe er erst mit der Anzeige ein halbes Jahr später erfahren, dass I.________ erst 15 Jahre alt gewesen sei (p. 68 Z. 156 und p. 68 Z. 160 f.). I.________ habe ihm in der Wohnung des Beschuldigten 1 gesagt, dass sie 18 Jahre alt sei (p. 68 Z. 139) bzw. wisse er nicht mehr genau, was sie gesagt habe (p. 68 Z. 152). Die Mädchen seien «schon im ähnlichen Alter» gewesen.