_ kann nichts Dienliches entnommen werden, er gab lediglich an, dass der Beschuldigte 2 sicher nach dem Alter gefragt habe – er habe das Mädchen mit den Locken – er glaube «E.________» – gefragt (p. 159 Z. 58 ff.). Der Beschuldigte 1 gab schliesslich an, nicht mitbekommen zu haben, ob der Beschuldigte 2 nach dem Alter gefragt habe. Er glaube es jedoch schon und habe etwas von «17» gehört, sei jedoch nicht sicher (p. 43 Z. 145 ff.). Auch vage Aussage des Beschuldigten 1 vermag keine Zweifel an den Aussagen von I.________ zu erwecken.