50 Y.________ bestätigt dies, führt jedoch aus, die Anwesenden hätten gewusst, dass V.________ 16-, die Privatklägerin 17- und I.________ «glaublich» 16- jährig seien (p. 170 Z. 77 f.). Sie wisse nicht mehr, ob «die Jungs» nach dem Alter der anderen Mädchen gefragt hätten (p. 170 Z. 89). Den Aussagen von Y.________ zur Folge, war bekannt, dass I.________ mitunter die Jüngste unter den Mädchen war. Den Aussagen von Z.________ kann nichts Dienliches entnommen werden, er gab lediglich an, dass der Beschuldigte 2 sicher nach dem Alter gefragt habe –