7.2.7 Wissen um das Alter der Geschädigten Zur Frage, inwiefern der Beschuldigte 2 um das Alter der Geschädigten wusste, würdigte die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen wie folgt (pag. 788 ff., S. 36 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Vorliegend ist bestritten, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass I.________ am 16./17.02.2019 erst 15 Jahre alt war, oder ob er von einem anderen Alter ausging bzw. ausgehen durfte. I.________ gab hierzu an, der Beschuldigte 2 habe damals gewusst, dass sie 15-jährig sei (p. 109 Z. 244). Selber habe er angegeben, 19 Jahre alt zu sein (p. 132 Z. 85).