49 Auch dieser Umstand lässt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 zweifeln. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte 2 eingestandenermassen versuchte, die Geschädigte zum Geschlechtsverkehr zu überreden, auch nachdem diese ihm klar und wahrnehmbar mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Aus seinen Aussagen geht weiter hervor, dass er selbst dann nicht von ihr abliess, als sie ihn dazu aufforderte.