Nach Ansicht der Kammer betreffen diese offenkundigen inhaltlichen Gegensätze das Kerngeschehen und sind für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 zusätzlich abträglich. Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte 2 bei seiner Erstaussage am 24. Oktober 2019 mehrmals einräumte, nicht mehr alles genau zu wissen und sich zum konkreten Vorwurf nicht im Detail äussern zu können, weil er sich nicht mehr erinnere. So gab er auf Vorhalt, wonach er die Geschädigte an den Handgelenken festgehalten habe, während sie auf dem Rücken gelegen sei, an: «[D]aran kann ich mich nicht mehr erinnern. Mit Gewalt oder ohne Gewalt? Wie soll ich es sagen, wenn ich es nicht weiss.