wie sich die Geschädigte gewehrt habe: Während er bei der Polizei angab, er habe sie an der Hüfte berührt und «wo man eben Frauen so berührt», sie habe ihm jedenfalls nie die Hand weggenommen (pag. 58 Z. 254 ff.), sagte er wenig später in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt, wonach die Geschädigte ihn mehrfach mit Gewalt habe abwehren müssen: «Nein nicht mit Gewalt. Einfach indem sie meine Hand wegnahm beim Bauch» (pag. 59 Z. 296 ff.). Nach Ansicht der Kammer betreffen diese offenkundigen inhaltlichen Gegensätze das Kerngeschehen und sind für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 zusätzlich abträglich.