70 Z. 210 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er dann wiederum an, die Geschädigte habe seinen Kuss einfach am Schluss, als er nachher gegangen sei, erwidert, präzisierte aber auf Nachfrage sogleich, am Schluss habe sie es nicht mehr gewollt, und erklärte, sie habe es einfach erwidert, sie habe kurz mitgemacht, dann habe sie es eben nicht mehr gewollt (pag. 1299 Z. 25 ff.). Ebenfalls widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte 2 bezüglich der Frage, ob resp. wie sich die Geschädigte gewehrt habe: Während er bei der Polizei angab, er habe sie an der Hüfte berührt und «wo man eben Frauen so berührt», sie habe ihm jedenfalls nie die Hand weggenommen (pag.