Vielmehr war jeweils von Küssen durch den Beschuldigten 2 und von Kussversuchen die Rede. Im Zusammenhang mit der Frage der Staatsanwaltschaft, was es mit dem von ihm erwähnten «Gstürm» wegen dem Küssen auf sich habe, und der staatsanwaltschaftlichen Nachfrage, ob die Geschädigte irgendetwas gemacht habe, führte der Beschuldigte 2 aus, das Interesse sei von ihm gekommen, das mit dem Küssen sage ihm nichts (pag. 70 Z. 210 ff.).