48 Sodann gab der Beschuldigte 2 bei der Polizei zunächst an, er habe weitergemacht, obwohl die Geschädigte nein gesagt habe, weil sie ihn auch weiter geküsst habe (pag. 59 Z. 289 f.). Demgegenüber erwähnte der Beschuldigte 2 weder später in der polizeilichen Einvernahme noch in darauffolgenden Einvernahmen, dass ihn die Geschädigte geküsst habe. Vielmehr war jeweils von Küssen durch den Beschuldigten 2 und von Kussversuchen die Rede.