Bezüglich dieser Vorwürfe ist mit Blick auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Geschädigte sich bezüglich Fixleintuchs widersprochen habe, zunächst festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 2 keine kontanten Aussagen zum Leintuch machen konnte. Bei der Polizei sagte er aus, er habe mit dem Leintuch Y.________ und V.________ zugedeckt (pag. 59 Z. 307 f.). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dann an, damit die Geschädigte zugedeckt zu haben, damit sie warm habe resp. weil sie ihm leid getan habe. Er habe das Leintuch bei Y.________ und V.________ geholt (pag. 72 Z. 278 f.; pag. 642 Z. 19 f.; pag. 1296 Z. 42 f.).