Dieser Umstand wirft bereits einen grossen Schatten auf die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Wenn er sogar in Bezug auf den den Beschuldigten 1 betreffenden Vorwurf derartige Behauptungen macht, die nicht einmal mit der Darstellung seines Kollegen übereinstimmen, stellt sich die Frage, welche Behauptungen bezüglich die ihn betreffenden Vorwürfe ebenfalls nicht stimmen. Bezüglich dieser Vorwürfe ist mit Blick auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Geschädigte sich bezüglich Fixleintuchs widersprochen habe, zunächst festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 2 keine kontanten Aussagen zum Leintuch machen konnte.