Illustrativ erscheinen der Kammer die Aussagen bezüglich des Vorwurfs gegen den Beschuldigten 1. So erklärte der Beschuldigte 2 oberinstanzlich zum ersten Mal im Verfahren, der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin hätten bereits Geschlechtsverkehr gehabt, als er noch dort gewesen sei, er habe es gesehen und auch das Stöhnen der beiden gehört, es sei ja nicht einmal einen Meter neben ihm passiert (pag. 1296 Z. 34 f.; pag. 1297 Z. 35 ff.; pag. 1298 Z. 28 f.).