Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Ergebnis vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte 2 zwar einen ruhigen und überlegten Eindruck, bei näherer Betrachtung sind seine dortigen Aussagen aber als widersprüchlich zu qualifizieren. Illustrativ erscheinen der Kammer die Aussagen bezüglich des Vorwurfs gegen den Beschuldigten 1.