Entsprechend verhält es sich bei der Geschichte mit dem Fixleintuch. Während I.________ den Gebrauch des Fixleintuchs konstant gleichbleibend und detailliert schilderte, brachte der Beschuldigte 2 zwei nicht nachvollziehbare Varianten vor, ohne weiter ins Detail zu gehen. Mach dem Gesagten, vermögen die Aussagen des Beschuldigten 2 nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________ zu ändern. Es ist entsprechend auf die authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von I.________ abzustellen.