Seine vagen Angaben, wonach er «auf normale Art» weitergemacht bzw. sie «eifach chli ahglängt» habe, sprechen für sich: Der Beschuldigte 2 konnte die Zurückweisung von I.________ offensichtlich nicht akzeptieren und versuchte, ihr seinen Willen aufzuzwingen. Was die von I.________ weitergehend geschilderten Handlungen, wie das Berühren unter der Hose, auf dem Schamhügel betrifft, können die Aussagen des Beschuldigten 2 folglich lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entsprechend verhält es sich bei der Geschichte mit dem Fixleintuch.