Was die Verwendung des Fixleintuchs betrifft, gab er zunächst an, mit diesem Y.________ und V.________ zugedeckt zu haben (p. 59 Z. 306 ff.). In der nächsten Einvernahme jedoch führte er aus, dass Fixleintuch bei Y.________ und V.________ geholt zu haben, um I.________ zuzudecken (p. 72 Z. 277 ff. und p. 642 Z. 19 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten 2 kann eine klare Abwehrhaltung von I.________ gegen seine Avancen entnommen werden (z.B. I.________ habe ihren «Kopf weg getan», sie habe nicht gewollt aber er habe probiert, sie habe seine Hand weggeschoben). Der Beschuldigte 2 nahm diese Abwehr-