_ stimme (p. 169 Z. 27 f.) und I.________ sei am nächsten Morgen komisch gewesen, habe nichts gesagt und Angst gehabt (p. 169 Z. 35 ff.). Die wenigen vorhandenen Aussagen von Dritten sprechen folglich nicht gegen die Aussagen von I.________, vielmehr sind sie als weitere Hinweise für deren Glaubhaftigkeit zu werten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, darauf ist zu verweisen.