___ und dem Beschuldigten 2 machen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte 1, welche räumlich am nächsten waren, schliefen und die weiteren Personen waren nicht im selben Raum anwesend. Die Privatklägerin konnte jedoch bestätigen, dass I.________ «so Halbmonde» gehabt habe (p. 100 Z. 406). Ebenfalls sah die Privatklägerin am nächsten Morgen das blaue Fixleintuch. Zudem habe ihr I.________ erzählt, dass der Beschuldigte 2 sie festgehalten und im Fixleintuch gefesselt habe (p. 100 Z. 399 ff.). Auch Y.________ konnte keine direkten Aussagen machen, jedoch gab sie an, das mit dem Beschuldigten 2 und I.________ stimme (p. 169 Z. 27 f.) und I.___