Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten 2 fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann im Ergebnis abgestellt werden. 7.2.5 Aussagen weiterer Anwesenden Bezüglich der Aussagen weiterer Anwesenden erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 786, S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die weiteren Anwesenden konnten kaum Aussagen zum Geschehen zwischen I.________ und dem Beschuldigten 2 machen.