Zusammengefasst schilderte die Geschädigte das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg gleich, wobei sich die Abweichungen betreffend Fixleintuch sowohl mit dem Zeitablauf als auch mit dem Wunsch, den Vorfall zu vergessen, begründen lassen. Die Ausführungen der Geschädigten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und die wenigen von der Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen vermögen deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten 2 fälschlicherweise belasten sollte.