Bereits aus diesem Grund ist auf die früheren Aussagen abzustellen. Zudem erachtet die Kammer die Erstaussagen der Geschädigten bezüglich des Fixleintuchs in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1331) als zu klar, detailliert und originell, als dass die Geschädigte diese angesichts ihres Alters ohne realen Erlebnishintergrund hätte erfinden können. Zusammengefasst schilderte die Geschädigte das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg gleich, wobei sich die Abweichungen betreffend Fixleintuch sowohl mit dem Zeitablauf als auch mit dem Wunsch, den Vorfall zu vergessen, begründen lassen.