45 Griff unter die Unterhose auch bei ungeöffneter Hose ohne weiteres möglich. Weiter brachte die Verteidigung des Beschuldigten 2 bezüglich des Leintuchs vor, die Geschädigte habe oberinstanzlich lediglich gesagt, das Leintuch sei geholt worden um sie abzudecken, damit sie mehr Privatsphäre habe. Die Kernfrage, ob zusätzlich etwas passiert sei, habe sie verneint. Bereits vor Vorinstanz habe sie gesagt, sie wisse nicht mehr, für was der Beschuldigte 2 das Leintuch benutzt habe.