Diese monierte namentlich, die Geschädigte habe zuerst ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe ihre Hose aufgemacht, dann aber, er habe die Hose nicht geöffnet. Dies sei für die Frage, wie weit das Ganze gegangen sei, nicht unerheblich (pag. 1328). Anders als die Verteidigung misst die Kammer dieser Differenz keine weitergehende Bedeutung zu. Schliesslich dürfte der Geschädigten nicht die Technik, wie der Beschuldigte 2 mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff, sondern die Tatsache, dass er mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff, in Erinnerung geblieben sein. Im Übrigen ist ein