Z. 26 ff.). Zumal die Geschädigte im Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war und sich den Einvernahmen jeweils alleine und ohne Instruktion durch eine juristisch ausgebildete Person stellte, spricht der Umstand, dass sie diese Elemente über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend schilderte und in ihren Aussagen standhaft blieb, stark für deren Glaubhaftigkeit. Daran vermögen auch die weiteren oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 2 nichts zu ändern. Diese monierte namentlich, die Geschädigte habe zuerst ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe ihre Hose aufgemacht, dann aber, er habe die Hose nicht geöffnet.