Vor diesem Hintergrund führt diese spätere Konkretisierung durch die Geschädigte keinesfalls dazu, dass die entsprechenden Aussagen als unglaubhaft einzustufen wären. Die anlässlich der ersten Befragung gemachten Aussagen bestätigte die Geschädigte weitestgehend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 130 ff.) und der Vorinstanz (vgl. pag. 627 ff.), wobei sie noch ergänzte, dass der Beschuldigte 2 sich auf sie gelegt habe (pag. 136 Z. 214). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Geschädigte im freien Bericht, der Beschuldigte 2 habe sich auf sie gelegt, mehrmals auf sie eingeredet, dass sie das auch möchte und nicht so tun soll.