110 Z. 325 f.). Es ist nicht einzusehen, wieso nicht auf diese Darstellung, die in den nachfolgenden Einvernahmen inhaltlich bestätigt wurde, abzustellen wäre. Aus Sicht der Kammer ist offenkundig, dass die Befragung – welche mithin durch zwei männliche Polizisten stattfand (vgl. pag. 103) – für die damals 16-jährige Geschädigte unangenehm und es ihr peinlich war, von sich aus ins Detail zu gehen (vgl. auch ihre entsprechenden oberinstanzlichen Aussagen auf pag. 1267 Z. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund führt diese spätere Konkretisierung durch die Geschädigte keinesfalls dazu, dass die entsprechenden Aussagen als unglaubhaft einzustufen wären.