44 ihr abgelassen (pag. 109 Z. 257 ff.). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vor Vorinstanz vorbrachte, die Geschädigte habe in der polizeilichen Einvernahme im freien Bericht keine Berührungen unter der Unterhose erwähnt (pag. 655), ist zu konstatieren, dass die Geschädigte die spätere Nachfrage, ob die Berührungen über der Unterwäsche stattgefunden hätten, verneinte und ausführte, der Beschuldigte 2 sei auch unter die Unterwäsche direkt auf die Haut gegangen (pag. 110 Z. 325 f.).