Z. 5 ff.). Angesichts dieser Umstände liegen weder Hinweise noch ein Motiv für eine Falschbelastung gegenüber dem Beschuldigten 2 vor. Inhaltlich berichtete die Geschädigte bei ihrer Erstbefragung von sich aus, der Beschuldigte 2 habe sie auf dem Sofa an den Handgelenken auf den Rücken gedrückt, so dass sie die Privatklägerin nicht mehr habe sehen können. Er habe ihr ins Ohr geflüstert, dass sie es doch auch wolle, sie solle nicht so scheu sein. Sie habe noch Abdrücke von seinen Fingernägeln gehabt, das habe sie auch der Privatklägerin gezeigt. Als er sie habe ausziehen wollen, habe sie angefangen, sich zu wehren, sie habe leise gesagt, er solle sie in Ruhe lassen.