will. Überdies prüft sie ihre damaligen Handlungen selbstkritisch resp. hinterfragt diese, namentlich indem sie von sich aus anführte, sie sei überhaupt nicht aufreizend angezogen gewesen (pag. 136 Z. 219), wie auch, dass sie sich geschämt habe, weil jemand «Anständiges» nicht bei Fremden ins Auto steige, weshalb sie nicht wolle, dass es ihre Mutter mitbekomme (pag. 112 Z. 412 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Kammer sodann ein eigenes Bild der Geschädigten machen und hat nach dem gewonnenen Eindruck keine Zweifel daran, dass die Geschädigte tatsächlich nichts mit dem Verfahren zu tun haben will und nur daran teilnimmt, weil sie muss.