1327) mehr als nachvollziehbar, dass die Geschädigte keine Anzeige erhoben hat, nicht von sich aus zur Polizei ging und sich erst auf konkrete Nachfrage hin zu den Berührungen und Küssen äusserte. Entsprechend hat sie sich im Strafverfahren auch nicht als Privatklägerin konstituiert und zudem bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, dem Beschuldigten 2 verziehen zu haben, sie wolle ihn einfach nicht mehr sehen und auch keine Anzeige machen, sie sei froh, wenn das durch sei und möchte eigentlich, dass betreffend sie nichts weiter geschieht (pag. 110 Z. 327 f.; pag. 111 Z. 342 f.). Auch aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie den Beschuldigten 2 nicht über Gebühr belasten