Ergänzend erwägt die Kammer Folgendes: Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte praktisch gegen ihren Willen in das Verfahren reingezogen wurde, nachdem sie anlässlich der Einvernahme betreffend die Vorwürfe der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 1 von ihren eigenen Erlebnissen mit dem Beschuldigten 2 berichtete, erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (pag. 1327) mehr als nachvollziehbar, dass die Geschädigte keine Anzeige erhoben hat, nicht von sich aus zur Polizei ging und sich erst auf konkrete Nachfrage hin zu den Berührungen und Küssen äusserte.