43 Die Kammer schliesst sich dieser einlässlichen, sorgfältigen und überzeugenden Aussagenwürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Ergänzend erwägt die Kammer Folgendes: Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte praktisch gegen ihren Willen in das Verfahren reingezogen wurde, nachdem sie anlässlich der Einvernahme betreffend die Vorwürfe der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 1 von ihren eigenen Erlebnissen mit dem Beschuldigten 2 berichtete, erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (pag.