Es fällt auf, dass die Aussagen von I.________ von eigenen Wahrnehmungen und Gefühlen geprägt sind (z.B. sei nicht aufreizend angezogen gewesen, Schilderung wie sie die Beine zusammendrückte oder Vorzeigen der Handbewegung des Beschuldigten 2) und sie ihrem Alter entsprechend Parallelen und Vergleiche zum Beschrieb der Geschehnisse beizieht (z.B. Fixleintuch wie Schal). Zudem gab sie ganze Dialogfragmente nicht nur von eigenen Aussagen, sondern auch von Äusserungen durch den Beschuldigten 2 wieder. Nach dem Gesagten enthalten die Aussagen von I.________ verschiedenste Realkennzeichen und keine Lügensignale, weshalb das Gericht sie als glaubhaft erachtet und grundsätzlich darauf abstellt.