Ausschlaggebend ist, dass sie die Handbewegung und die eigentliche Berührung stets gleichbleibend und konsistent schilderte. Sie erwähnte ausgefallene Details wie die Verwendung des Fixleintuchs, die halbmondförmigen Spuren an ihrem Handgelenk, und ihre Abwehrversuche durch Beissen und kicken. Zudem kommen ihre Aussagen ohne Übertreibungen, Schuldzuweisungen und übermässige Belastungen des Beschuldigten 2 aus. I.________ wollte keine Anzeige gegen den Beschuldigten 2 erheben (p. 111 Z. 339 ff. und p. 139 f. Z. 351 ff.) und gab an, ihm vergeben zu haben (p. 110 Z. 327). Es fällt auf, dass die Aussagen von I.______