Ihren Aussagen können keine Widersprüche entnommen werden. Insbesondere ist es nicht als Widerspruch zu werten, wenn sie sich anlässlich der Hauptverhandlung – notabene fast vier Jahre später – nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte. Ebenfalls ist es nicht als Widerspruch zu werten, wenn sie anfänglich angab, der Beschuldigte 2 habe ihre Jeanshose geöffnet und nachträglich ein Öffnen der Hose verneinte. Ausschlaggebend ist, dass sie die Handbewegung und die eigentliche Berührung stets gleichbleibend und konsistent schilderte.