_ ihre bisherigen Aussagen (p. 628 Z. 7.). Der Beschuldigte 2 sei mit seiner Hand ihren Bauch entlang runtergefahren und habe mit seinen Fingern ihre Klitoris berührt, sei jedoch nicht weiter runtergegangen (p. 628 Z. 22 und 42 ff.). Sie schilderte, dass sie es damals kaum wahrgenommen habe, sie sei 15-jährig gewesen und habe es gar nicht «geschnallt». Sie habe es verdrängt und mit niemandem darüber sprechen können (p. 628 Z. 30 ff.). Die von I.________ geschilderten Handlungen des Beschuldigten 2 waren über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend. Ihren Aussagen können keine Widersprüche entnommen werden.