42 nommen, sei nochmals reingekommen, habe gesagt, sie sei «ganz schräg» und habe sich beim Beschuldigten 1 verabschiedet (p. 109 Z. 274 ff.). Bereits dieser ausführliche freie Bericht weist eine Dichte an Details, erlebten Gefühlen, Wahrnehmungen und Dialogfragmente auf, welche allesamt als Realkennzeichen zu werten sind. Insbesondere Details wie der Vergleich des Leintuchs mit einem Schal oder die Schilderung der Fingernägelabdrücke können kaum erfunden sein. Zudem belastet I.________ den Beschuldigten 2 nicht übermässig.