An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieselbe Einvernahme am 04.12.2019 parteiöffentlich wiederholt wurde (vgl. p. 115 ff.). Der Einfachheit halber werden die Aktenstellen der ursprünglichen Einvernahme zitiert. Als I.________ Aussagen zur von der Privatklägerin geltend gemachten Vergewaltigung in der Nacht vom 16./17.02.2019 machte, schilderte sie sämtliche Ereignisse vom Zeitpunkt an, als sie, die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten sich auf das Sofa begaben (p. 109 Z. 239 ff.).