Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor. 7.2.4 Aussagen der Geschädigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Geschädigten wie folgt (pag. 784 ff., S. 32 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): I.________ wurde am 16.10.2019 als Auskunftsperson vorgeladen, um Angaben zum von der Privatklägerin angezeigten Vorfall zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 auszusagen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieselbe Einvernahme am 04.12.2019 parteiöffentlich wiederholt wurde (vgl. p. 115 ff.).