ihn ein oder zwei Mal trat und «Bitte lieber Gott hilf mer» sagte. Der Beschuldigte 2 bestreitet schliesslich, gewusst zu haben, dass die Geschädigte am 16./17. Februar 2019 15 Jahre alt war, resp. in Kauf genommen zu haben, dass sie damals minderjährig war (vgl. pag. 783, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (pag. 764, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.