783, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte 2 indes, die Geschädigte berührt zu haben (pag. 1299 Z. 19). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte 2 die Geschädigte auf dem Sofa in Rückenlage drückte, sich auf sie legte, an den Handgelenken festhielt und überall berührte. Bestritten ist auch, dass die Geschädigte den Beschuldigten 2 jeweils zu beissen versuchte, wenn er sie küsste resp. zu küssen versuchte. Bestrit-